unbegründet. 4. NISV-Änderung a) Mit Verweis auf ein Gutachten der A.________ AG vom 2. Juli 201911 rügt der Beschwerdeführer, durch die Änderung der NISV, Anhang 1, Ziff. 63 bestehe die Möglichkeit, bei adaptiven Antennen nicht mehr den Spitzenwert sondern einen anderen Wert als Sendeleistung zu berücksichtigen. Eine solche Privilegierung von adaptiven Antennen sei unzulässig. Im Übrigen stünden die erforderliche Vollzugsempfehlung und ein akkreditiertes Abnahmemessverfahren für adaptive Antennen derzeit noch aus, weshalb die Einhaltung der Grenzwerte ohnehin nicht gewährleistet werden könne.