Diese maximale Summenleistung ist für die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Baugesuchs verbindlich, nur diese Leistung wird ihr bewilligt. Ob sich damit ein funktionsfähiges und flächendeckendes 5G- Netz betreiben lässt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es liegt in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin, sich die für den Betrieb ihres Netzes benötigten Leistungen bewilligen zu lassen.