b) Die in der NISV vorgeschriebenen Anlagegrenzwerte beziehen sich auf die maximale Sendeleistung, mit der die Mobilfunkanlage betrieben werden soll, und nicht auf die maximal mögliche Sendeleistung der Anlage.10 Die maximale Sendeleistung, mit der die Mobilfunkanlage betrieben werden soll, wird durch die Angaben der Baugesuchstellerin im Standortdatenblatt definiert. Gemäss dem Standortdatenblatt vom 19. September 2018, auf dem die angefochtene Baubewilligung beruht, beträgt die Sendeleistung für das Frequenzband 3'400 MHz für die beiden Antennen mit den Nummern 1SC3434 und 2SC3434 je 50 W.