3. Grenzwertüberschreitung a) Der Beschwerdeführer rügt, es seien massive Grenzwerteüberschreitungen zu erwarten. Für ein funktionsfähiges und flächendeckendes 5G-Netz sei der Betrieb der Anlage mit voller Leistung zwingend. Die von der Beschwerdegegnerin im Standortdatenblatt genannte Sendeleistung von nur 50 W ERP für die Frequenz von 3.4 GHz entspreche dem Mittelwert der 6 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) 7 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) 8 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR