Zwar findet sich in Erwägung 4.3.1 dieses Entscheids die Aussage, dass sämtliche Anlagen der Infrastruktur Bestandteil einer umfassenden Planungs- und Koordinationspflicht seien. Diese Aussage bezieht sich jedoch auf die Frage der Zonenkonformität, welche nur vorliegt, wenn Mobilfunkantennen hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen (Erwägungen 4.3.2 und 4.3.3). Dies ändert nichts daran, dass die einzelnen Mobilfunkantennen eines Mobilfunknetzes isoliert mit einzelnen Baubewilligungen bewilligt werden. Eine Gesamtplanung wäre bei einem Mobilfunknetz im Übrigen auch kaum möglich.