b) Für ein Mobilfunknetz sieht das Bundesrecht keine Gesamtplanungspflicht vor. Anders als das Elektrizitätsgesetz (EleG6) sieht das Fernmeldegesetz (FMG7) kein Sachplanverfahren vor. Eine Gesamtplanungspflicht ergibt sich auch nicht aus BGE 133 II 321. Zwar findet sich in Erwägung 4.3.1 dieses Entscheids die Aussage, dass sämtliche Anlagen der Infrastruktur Bestandteil einer umfassenden Planungs- und Koordinationspflicht seien.