Daher sei nicht abschätzbar, welche Strahlenbelastung schlussendlich resultiere. Das Bundesrecht verlange für die Realisierung neuer Infrastrukturanlagen wie zum Beispiel eines oberirdischen Stromleitungsnetzes eine koordinierte Planung (BGE 133 II 321 S. 325). Dem Bauvorhaben fehle diese übergeordnete Planungsgrundlage.