a) Der Beschwerdeführer rügt, es fehle eine Gesamtplanung für den 5G-Standard. Das 5G- Netz solle anders als die bisherigen Mobilfunktechnologien ein Netz bilden und vernetzen, zum Beispiel für selbstfahrende Autos. Für den Endausbau müssten aufgrund der Dämpfungseigenschaften von Bäumen, Wänden usw. noch zahlreiche zusätzliche Antennenstandorte installiert und bei bestehenden Anlagen die Sendeleistung wesentlich erhöht werden. Zudem müssten höhere Frequenzen von bis zu 28 GHz oder mehr genutzt werden. Dabei müssten auch die beiden anderen Anbieter berücksichtigt werden. Daher sei nicht abschätzbar, welche Strahlenbelastung schlussendlich resultiere.