Das AWI, Immissionsschutz, erachtet die zusätzliche Auflage in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 als brauchbaren Weg, die Einhaltung des Anlagegrenzwerts vollumfänglich sicherzustellen. In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2020 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Erscheinen der Vollzugsempfehlung fest. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten