Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 geltend, aufgrund der Rechts- und Sachlage bestehe für die zusätzliche Auflage weder Anlass noch eine gesetzliche Grundlage. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2019, an Stelle der zusätzlichen Auflage das Bewilligungsverfahren zu sistieren. Das AWI, Immissionsschutz, erachtet die zusätzliche Auflage in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 als brauchbaren Weg, die Einhaltung des Anlagegrenzwerts vollumfänglich sicherzustellen.