Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2019/142 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 27. Januar 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und D.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Frau Rechtsanwältin E.________ sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Unterseen, Bauverwaltung, Obere Gasse 2, Postfach, 3800 Unterseen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 18. Juli 2019 (bbew 20/2019; Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 27. Dezember 2018 bei der Gemeinde Unterseen ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkantennenanlage auf dem bestehenden Dachgeschoss auf Parzelle Unterseen Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W3. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 18. Juli 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 17. August 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; seit dem 1. Januar 2020: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, BVD) ein. Er beantragt, das Baugesuch sei abzuweisen. Eventualiter sei das Baugesuch zu sistieren. 1/15 BVD 110/2019/142 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Neben den Verfahrensbeteiligten gab das Rechtsamt auch dem Amt für Wirtschaft (AWI), Immissionsschutz,2 Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli in seinem Schreiben vom 23. August 2019 und die Gemeinde Unterseen in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2019 beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das AWI führt in seiner Stellungnahme vom 17. September 2019 aus, aus den Beschwerderügen ergäben sich für den Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung keine neuen Erkenntnisse, weshalb am Fachbericht vom 14. Februar 2019 festgehalten werde. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. September 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 13. November 2019 gewährte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten und dem AWI, Immissionsschutz, das rechtliche Gehör zu einer möglichen zusätzlichen Auflage betreffend Abnahmemessung. Die Gemeinde Unterseen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2019 die Ergänzung des angefochtenen Gesamtentscheids mit der zusätzlichen Auflage. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 geltend, aufgrund der Rechts- und Sachlage bestehe für die zusätzliche Auflage weder Anlass noch eine gesetzliche Grundlage. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2019, an Stelle der zusätzlichen Auflage das Bewilligungsverfahren zu sistieren. Das AWI, Immissionsschutz, erachtet die zusätzliche Auflage in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 als brauchbaren Weg, die Einhaltung des Anlagegrenzwerts vollumfänglich sicherzustellen. In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2020 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Erscheinen der Vollzugsempfehlung fest. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde und dessen Wohnhaus innerhalb des Einspracheperimeters liegt5, ist durch den vorinstanzlichen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Seit dem 1. Januar 2020 gehört der Immissionsschutz zum Amt für Umwelt und Energie, AUE 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 Vorakten pag. 6 2/15 BVD 110/2019/142 Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird daher eingetreten. 2. Gesamtplanung a) Der Beschwerdeführer rügt, es fehle eine Gesamtplanung für den 5G-Standard. Das 5G- Netz solle anders als die bisherigen Mobilfunktechnologien ein Netz bilden und vernetzen, zum Beispiel für selbstfahrende Autos. Für den Endausbau müssten aufgrund der Dämpfungseigenschaften von Bäumen, Wänden usw. noch zahlreiche zusätzliche Antennenstandorte installiert und bei bestehenden Anlagen die Sendeleistung wesentlich erhöht werden. Zudem müssten höhere Frequenzen von bis zu 28 GHz oder mehr genutzt werden. Dabei müssten auch die beiden anderen Anbieter berücksichtigt werden. Daher sei nicht abschätzbar, welche Strahlenbelastung schlussendlich resultiere. Das Bundesrecht verlange für die Realisierung neuer Infrastrukturanlagen wie zum Beispiel eines oberirdischen Stromleitungsnetzes eine koordinierte Planung (BGE 133 II 321 S. 325). Dem Bauvorhaben fehle diese übergeordnete Planungsgrundlage. b) Für ein Mobilfunknetz sieht das Bundesrecht keine Gesamtplanungspflicht vor. Anders als das Elektrizitätsgesetz (EleG6) sieht das Fernmeldegesetz (FMG7) kein Sachplanverfahren vor. Eine Gesamtplanungspflicht ergibt sich auch nicht aus BGE 133 II 321. Zwar findet sich in Erwägung 4.3.1 dieses Entscheids die Aussage, dass sämtliche Anlagen der Infrastruktur Bestandteil einer umfassenden Planungs- und Koordinationspflicht seien. Diese Aussage bezieht sich jedoch auf die Frage der Zonenkonformität, welche nur vorliegt, wenn Mobilfunkantennen hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen (Erwägungen 4.3.2 und 4.3.3). Dies ändert nichts daran, dass die einzelnen Mobilfunkantennen eines Mobilfunknetzes isoliert mit einzelnen Baubewilligungen bewilligt werden. Eine Gesamtplanung wäre bei einem Mobilfunknetz im Übrigen auch kaum möglich. Anders als eine Stromleitung, die nur als Ganzes funktioniert, kann ein Mobilfunknetz mit mehr oder weniger Antennen betrieben werden. Dabei gilt es die Planung laufend auf die Technologieentwicklung und Versorgungsbedürfnisse anzupassen. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach nicht abschätzbar sei, welche Strahlenbelastung im weiteren Verlauf des Ausbaus der Mobilfunknetze der verschiedenen Anbieter resultiere, ist somit richtig. Allerdings ist aufgrund von Art. 5 NISV8 sichergestellt, dass diese Gesamtbelastung den Immissionsgrenzwert auch bei einem weiteren Ausbau der Mobilfunknetze nicht überschreiten darf. Anders als der Anlagegrenzwert, der die Strahlung einer einzelnen Anlage begrenzt (vgl. Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 NISV), berücksichtigt der Immissionsgrenzwert die Gesamtheit der an einem Ort auftretenden Strahlung.9 Die Rüge der fehlenden Gesamtplanung erweist sich somit als unbegründet. 3. Grenzwertüberschreitung a) Der Beschwerdeführer rügt, es seien massive Grenzwerteüberschreitungen zu erwarten. Für ein funktionsfähiges und flächendeckendes 5G-Netz sei der Betrieb der Anlage mit voller Leistung zwingend. Die von der Beschwerdegegnerin im Standortdatenblatt genannte Sendeleistung von nur 50 W ERP für die Frequenz von 3.4 GHz entspreche dem Mittelwert der 6 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) 7 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) 8 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 9 www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Grenzwerte 3/15 BVD 110/2019/142 Sendeleistung, der Spitzenwert könne 31'650 W betragen. Im Moment der Aussendung dieses Spitzenwerts würden die Grenzwerte sowohl an den umliegenden Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) als auch am höchstbelasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) deutlich überschritten. Die Berücksichtigung der vollen Sendeleistung habe auch einen deutlich grösseren Antennenperimeter (373.6 m) und einen erweiterten Einspracheperimeter (2'490.6 m) zur Folge. Das Baugesuch müsse mit diesem korrigierten Einspracheperimeter neu aufgelegt werden. b) Die in der NISV vorgeschriebenen Anlagegrenzwerte beziehen sich auf die maximale Sendeleistung, mit der die Mobilfunkanlage betrieben werden soll, und nicht auf die maximal mögliche Sendeleistung der Anlage.10 Die maximale Sendeleistung, mit der die Mobilfunkanlage betrieben werden soll, wird durch die Angaben der Baugesuchstellerin im Standortdatenblatt definiert. Gemäss dem Standortdatenblatt vom 19. September 2018, auf dem die angefochtene Baubewilligung beruht, beträgt die Sendeleistung für das Frequenzband 3'400 MHz für die beiden Antennen mit den Nummern 1SC3434 und 2SC3434 je 50 W. Dabei handelt es sich gemäss Stellungnahme des AWI, Immissionsschutz, vom 17. September 2019 um die gesamte Summenleistung aller 64 Einzelantennen, aus denen die eingesetzte Antenne AIR6488B42D besteht, und nicht um einen Mittelwert, sondern die maximale Leistung. Diese maximale Summenleistung ist für die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Baugesuchs verbindlich, nur diese Leistung wird ihr bewilligt. Ob sich damit ein funktionsfähiges und flächendeckendes 5G- Netz betreiben lässt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es liegt in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin, sich die für den Betrieb ihres Netzes benötigten Leistungen bewilligen zu lassen. Unter Berücksichtigung der gemäss Standortdatenblatt bewilligten Leistung sind gemäss dem Fachbericht Immissionsschutz des AWI vom 14. Februar 2019 alle relevanten Grenzwerte der NISV eingehalten, sowohl an allen OMEN als auch am höchstbelasteten OKA. Nach dem Gesagten besteht für die BVD kein Anlass, von dieser Beurteilung der Fachbehörde abzuweichen. Da es keine von der bewilligten Sendeleistung abweichende volle Sendeleistung zu berücksichtigen gibt, sind die im Standortdatenblatt berechneten Antennen- und Einspracheperimeter nicht zu korrigieren. Folglich erübrigt sich auch eine Neuauflage mit korrigiertem Einspracheperimeter. Die Rüge der Grenzwertüberschreitung erweist sich somit als unbegründet. 4. NISV-Änderung a) Mit Verweis auf ein Gutachten der A.________ AG vom 2. Juli 201911 rügt der Beschwerdeführer, durch die Änderung der NISV, Anhang 1, Ziff. 63 bestehe die Möglichkeit, bei adaptiven Antennen nicht mehr den Spitzenwert sondern einen anderen Wert als Sendeleistung zu berücksichtigen. Eine solche Privilegierung von adaptiven Antennen sei unzulässig. Im Übrigen stünden die erforderliche Vollzugsempfehlung und ein akkreditiertes Abnahmemessverfahren für adaptive Antennen derzeit noch aus, weshalb die Einhaltung der Grenzwerte ohnehin nicht gewährleistet werden könne. Aus diesem Grund habe der Kanton Zug alle Baubewilligungsverfahren für Mobilfunkanlagen sistiert. Deshalb werde beantragt, das Baugesuch mindestens bis zum Vorliegen der Vollzugsempfehlung zu sistieren. b) Gemäss der Änderung vom 17. April 2019 der NISV wird beim massgebenden Betriebszustand bei adaptiven Antennen die Variabilität der Senderichtung und der Antennendiagramme berücksichtigt (Anhang 1, Ziff. 63, 2. Halbsatz NISV). Im Rechtsgutachten 10 VGE 2016/254 vom 14.2.2017 E. 4.4 mit Hinweisen auf die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung 11 Siehe Beschwerdebeilagen 4/15 BVD 110/2019/142 der A.________ AG vom 2. Juli 2019 wird die Rechtmässigkeit dieser Verordnungsänderung zwar bestritten. Wie es sich damit verhält, kann hier jedoch offen bleiben. Im vorliegenden Fall wurden die adaptiven Antennen in einem Worst-Case-Szenario behandelt. Dabei wird die Strahlung wie bei konventionellen Anlagen nach der maximalen Leistung beurteilt (vgl. Anhang 1, Ziff. 63, 1. Halbsatz NISV).12 Die tatsächliche Strahlung wird damit überschätzt und die Beurteilung ist auf der sicheren Seite.13 Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es entspricht den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute (Cercl'Air)14 und des Bundesamts für Umwelt (BAFU)15. Die angesprochene NISV-Änderung kommt vorliegend somit nicht zur Anwendung und ist daher irrelevant. c) Damit die NISV-Änderung hinsichtlich des massgebenden Betriebszustands bei adaptiven Antennen angewendet werden kann, bedarf es einer Vollzugshilfe.16 Wie der Beschwerdeführer richtig geltend macht, ist diese noch ausstehend. Da diese NISV-Änderung vorliegend nicht zur Anwendung kommt, ist aber auch das Fehlen der entsprechenden Vollzugshilfe irrelevant. Dementsprechend ist dies auch kein Grund für eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Ob andere Kantone alle Baubewilligungsverfahren für Mobilfunkanlagen sistiert haben, braucht nicht geprüft zu werden. Selbst wenn dem so wäre, wäre dies hier kein Sistierungsgrund. d) Richtig ist auch, dass ein akkreditiertes Abnahmemessverfahren für 5G-Funkdienste derzeit noch aussteht.17 Allerdings wird eine Baubewilligung nicht aufgrund einer Abnahmemessung, sondern aufgrund einer rechnerischen Prognose erteilt. Diese rechnerische Prognose im Standortdatenblatt hat ergeben, dass die relevanten Grenzwerte eingehalten sind. Die Abnahmemessung dient lediglich einer Überprüfung der rechnerischen Prognose, sobald die bewilligte Anlage in Betrieb genommen wird. Eine Abnahmemessung wird in der Regel durchgeführt, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80% erreicht wird.18 Die Abnahmemessung ist für die Erteilung der Baubewilligung jedoch insofern relevant, als die Verpflichtung zur Durchführung einer Abnahmemessung in der Baubewilligung als Auflage aufgenommen wird. Im vorliegenden Fall sind gemäss dem Fachbericht Immissionsschutz vom 14. Februar 2019 des AWI an den OMEN 3, 4, 5, 6, 7 und G.________gasse 76a Abnahmemessungen durchzuführen. Dieser Fachbericht Immissionsschutz ist integrierender Bestandteil des angefochtenen Entscheids (vgl. 3.2.2 des Dispositivs des Gesamtentscheids vom 18. Juli 2019). Eine solche Auflage kann nur dann verfügt werden, wenn deren Umsetzung auch tatsächlich möglich ist. Dies ist hier der Fall: Auch wenn für die Messfirmen noch keine Akkreditierungsmöglichkeit basierend auf einer Messempfehlung des BAFU bzw. des Eidgenössischen Instituts für Meteorologie (METAS) besteht, können Messungen vorgenommen werden. In diesem Fall haben sich die Messfirmen am aktuellen Stand der Technik zu 12 Siehe Stellungnahme des AWI, Immissionsschutz, vom 17. September 2019 13 Information an die Kantone des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 17. April 2019, Ziff. 4.2 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog > Fachinformationen) 14 Vgl. die Empfehlung Nr. 33 des Cercl'Air vom 16. April 2018, Beurteilung von Standortdatenblättern für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen mit neuen Frequenzbändern, sowie das Informationsblatt 5G «Zukunft des Mobilfunks: Auswirkung auf Behörden» (beides abrufbar unter: https://cerclair.ch > Empfehlungen) 15 Vgl. Bericht der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung liegt vor, FAQs zum Thema, Ziffer 12 (abrufbar unter: www.bauf.admin.ch > Themen > Elektrosmog) 16 Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), 17. April 2019, Ziffer 4.3 f. (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Elektrosmog > Mitteilungen); Information an die Kantone des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 17. April 2019, Ziff. 4.1 f. 17 Siehe dazu die Information an die Kantone des BAFU vom 17. April 2019, Ziff. 5 18 Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Bern 2002, Ziff. 2.1.8 5/15 BVD 110/2019/142 orientieren.19 Insofern steht die noch ausstehende Messempfehlung der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegen. Entsprechend ist die zurzeit noch ausstehende Messempfehlung kein Sistierungsgrund. e) Allerdings sind Abnahmemessungen vor Vorliegen der Messempfehlung mit zusätzlichen Unsicherheiten behaftet. Daher besteht ein Interesse an einer Wiederholung der Abnahmemessung nach Vorliegen der Messempfehlung. Auch das AWI, Immissionsschutz, als Fachbehörde unterstützt ein solches Vorgehen in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2019. Die Kritik des Beschwerdeführers an diesem Vorgehen ist unbegründet. Anders als der Beschwerdeführer annimmt, müssen alle Frequenzbänder, also auch das Frequenzband 3'400 MHz bereits mit der ersten, ordentlichen Abnahmemessung überprüft werden. Eingeschränkt ist diese Abnahmemessung nur insofern, als sie für 5G-Funkdienste nicht aufgrund einer Messempfehlung, sondern gestützt auf den aktuellen Stand der Technik vorgenommen wird. Auch die Kritik der Beschwerdegegnerin an diesem Vorgehen ist unbegründet. Eine zusätzliche Auflage, mit welcher sie verpflichtet wird, die bereits angeordnete Abnahmemessung innert drei Monaten nach Vorliegen der Messempfehlung für 5G zu wiederholen, steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, ist durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und ist verhältnismässig. Damit sind die Voraussetzungen für eine Auflage erfüllt.20 Im Übrigen dürfte die Messempfehlung in absehbarer Zeit vorliegen. Die Beschwerdegegnerin kann somit die Nachmessung vermeiden, indem sie mit der Inbetriebnahme der Anlage zuwartet, soweit die Messempfehlung bis zur Fertigstellung der Mobilfunkanlage nicht ohnehin bereits vorliegt. Das Dispositiv im angefochtenen Entscheid wird daher mit einer entsprechenden Auflage ergänzt. Insoweit wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. 5. Standortevaluation a) Der Beschwerdeführer rügt, eine Standortevaluation fehle und alternative Standorte seien nicht geprüft worden. Aus den Gesuchsunterlagen sei nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet dieser Standort gewählt worden sei. Gemäss Entwurf zur Änderung des Baureglements der Gemeinde Unterseen würden die Aussenantennen neu geregelt. Antennenanlagen in Wohnzonen seien erst in dritter Priorität möglich. Im Hinblick auf das in Überarbeitung stehende Baureglement müsse nachgewiesen werden, dass eine Mobilfunkantenne in einem Wohngebiet trotz dritter Priorität unbedingt notwendig sei. Die Kriterien, welche eine Antenne an einem Ort dritter Priorität erlauben würden, seien noch nicht festgelegt. Gestützt auf diese angedachte Priorisierung sei auf Neubauten innerhalb der Wohnzone daher zu verzichten und das Baubewilligungsverfahren müsse bis zum Inkrafttreten des neuen Reglements sistiert werden. b) Die geplante Mobilfunkanlage soll in der Bauzone erstellt werden. Für Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone sieht das Bundesrecht weder einen Bedürfnisnachweis noch eine umfassende Interessenabwägung mit der Prüfung von Alternativstandorten vor.21 Auch aus dem kantonalen und kommunalen Recht ergeben sich hier keine solchen Anforderungen. Insbesondere sieht das aktuelle Baureglement der Gemeinde Unterseen keine Kaskadenordnung mit Zonen verschiedener Prioritäten für den Bau von Mobilfunkanlagen vor. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Entwurf zur Änderung des Baureglements der Gemeinde Unterseen würden die Aussenantennen neu geregelt. Zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs 19 Information an die Kantone des BAFU vom 17. April 2019, Ziff. 5 20 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 38–39 N. 15 f. 21 BGer 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 2.1 6/15 BVD 110/2019/142 lag jedoch kein neues Baureglement mit einer solchen Bestimmung öffentlich auf. Somit ist das Bauvorhaben nach dem aktuell gültigen Baureglement zu beurteilen (Art. 36 Abs. 1 und 2 BauG). Die Planung der Mobilfunknetze und die Auswahl geeigneter Standorte ist somit grundsätzlich Sache der Mobilfunkbetreiberinnen. Sofern die Mobilfunkanlage den bau- und planungsrechtlichen sowie den übrigen im Bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht (vgl. Art. 2 BauG), besteht innerhalb der Bauzone ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Die gemäss Beschwerdeführer bevorstehende Änderung des Baureglements ist somit auch kein Sistierungsgrund. Die Rüge der fehlenden Standortevaluation ist folglich unbegründet. 6. Zonenkonformität a) Der Beschwerdeführer rügt, Infrastrukturanlagen könnten innerhalb der Bauzone nur als zonenkonform bewilligt werden, wenn sich ein unmittelbarer funktioneller Bezug zum Ort erkennen lasse (BGE 133 II 321). Der Bezug der projektierten Antennenanlage zur Wohnzone, in welchem sich der Standort befinde, sei nicht erkennbar. Dem Gesuch lasse sich nicht entnehmen, welche Bauzonen versorgt werden sollten. Die Sendeleistung der 5G-Antenne von lediglich 50 W ermögliche keine flächendeckende Versorgung, sondern sei lediglich 50 m um die Antenne nutzbar. Zudem seien in Wohnzonen nur Anlagen zum Empfang von Signalen gestattet. b) "Innerhalb der Bauzonen können Infrastrukturanlagen wie Mobilfunkantennen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken. Die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute kann unter Umständen auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzer und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil dient (…). In eigentlichen Wohnzonen weisen Mobilfunkanlagen dann einen unmittelbaren funktionellen Bezug zum Standort auf, wenn die Anlage der lokalen Versorgung dient. Hierfür kann verlangt werden, dass die Anlage von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung entspricht (…), nicht aber, dass die Strahlung der Anlage an der Zonengrenze halt macht (was bereits physikalisch unmöglich wäre) bzw. nur gerade die Wohnzone abdeckt (…)."22 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Standortdatenblatt, dass die geplante Anlage in die drei Richtungen 70°, 200° und 300° senden soll. Damit wird primär das Siedlungsgebiet in Unterseen abgedeckt. Zudem handelt es sich bei einer kumulierten Sendeleistung aller Antennen von 3'015 W um eine auch in der Wohnzone bestenfalls durchschnittliche Anlage.23 Somit erweist sich die geplante Mobilfunkanlage als in der Wohnzone W3 zonenkonform. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Sendeleistung der 5G-Antenne von lediglich 50 W ermögliche keine flächendeckende Versorgung, sondern sei lediglich 50 m um die Antenne nutzbar, unterstreicht dies den unmittelbaren funktionellen Bezug zum vorgesehenen Standort. c) Aus welcher aktuell gültigen Bestimmung der Beschwerdeführer ableitet, in Wohnzonen seien nur Anlagen zum Empfang von Signalen gestattet, ist nicht erkennbar. Im Übrigen wäre eine solche Bestimmung für Mobilfunkanlagen ohnehin bundesrechtswidrig und damit unzulässig. Ein generelles Verbot von Mobilfunkantennen in Wohnzonen würde die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen verletzten, indem sie den 22 BGer 1C_468/2011 vom 18. Juni 2012 E. 2.3 23 Vgl. BGer 1C_468/2011 vom 18. Juni 2012 Sachverhalt A und E. 2.4 7/15 BVD 110/2019/142 Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern keine Rechnung tragen würde.24 7. Qualitätssicherungssystem a) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, das Qualitätssicherungssystem (QS- System) existiere nicht. Soweit es existiere, müsse die Möglichkeit der Einsicht durch das Amt für Umwelt nachgewiesen werden. Daher sei das Baugesuch abzuweisen, weil die Strahlenbelastung nicht abgeschätzt werden könne. In seinen Eingaben vom 2. Dezember 2019 und 7. Januar 2020 verweist er auf das Bundesgericht, das ebenfalls Zweifel am QS-System habe und eine schweizweite Sonderprüfung angeordnet habe. b) Wie bereits erwähnt beziehen sich die in der NISV vorgeschriebenen Anlagegrenzwerte auf die maximale Sendeleistung, mit der die Mobilfunkanlage betrieben werden soll, und nicht auf die maximal mögliche Sendeleistung der Anlage (oben Erwägung 3.b). Sichergestellt wird die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung mit dem QS-System. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, dieses System zur Gewährleistung der Einhaltung der NISV-Grenzwerte zu betreiben. Das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht haben mehrfach bestätigt, dass dieses QS-System den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der bewilligten Sendeleistung und an die Einhaltung der immissionsrechtlichen Grenzwerte genügt.25 Zwar hat das Bundesgericht in einem jüngst ergangenen Entscheid das BAFU aufgefordert, erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Für das Bundesgericht besteht jedoch trotz dieses Auftrags keine genügende Grundlage, um auf das generelle Versagen der QS-Systeme zu schliessen.26 Dementsprechend hat das Bundesgericht in diesem Entscheid die angefochtene Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage bestätigt. Somit besteht auch vorliegend mit Blick auf das QS-System kein Anlass, dem Baugesuch der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung zu verweigern. c) Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei die Möglichkeit der Einsicht durch das Umweltamt nachzuweisen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörden gemäss den massgebenden Empfehlungen des BAFU keinen Onlinezugriff auf die Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiberinnen haben. Diese müssen nur Einsicht in die QS-Datenbank gewähren. Diese Einsicht wird den zuständigen kantonalen Fachbehörden gewährt.27 Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2019 auf eine angebliche Auskunft beruft, wonach die Mobilfunkanlage nicht im Qualitätssicherungssystem erfasst werde, ist dies nicht nachvollziehbar. Tatsache ist, dass die Netzbetreiber verpflichtet sind, dieses System zu betreiben und auch die hier nachgesuchte Mobilfunkanlage in diesem System erfasst werden muss. Die Rüge betreffend QS-System ist somit unbegründet. 8. Gesundheitsgefährdung a) Der Beschwerdeführer rügt, wie sich die neue Technologie auf die Gesundheit von Menschen auswirken würden, sei bisher noch nicht untersucht worden. Problematisch sei, dass adaptive Antennen aufgrund ihrer Privilegierung die Grenzwerte massiv überschreiten würden. 24 BGE 133 II 64 E. 5.3 25 BGer 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen; BVR 2007 S. 126 E. 5.5.6 mit weiteren Hinweisen 26 BGer 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 8.3 27 BGer 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 6.4; vgl. auch Stellungnahme des AWI, Immissionsschutz, vom 17. September 2019 8/15 BVD 110/2019/142 Dadurch werde der Gesundheitsschutz ausgehöhlt und das Vorsorgeprinzip verletzt. Internationale Studien gingen von einer Gesundheitsgefährdung für die Bevölkerung aus. Dies bereits unterhalb der Grenzwerte. Adaptive Antennen, die die Grenzwerte regelmässig überschreiten würden, dürften daher keinesfalls bewilligt werden. Auch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verweise in seinen Informationen vom 17. April 2019 auf die Einschätzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO), wonach hochfrequente Strahlung als möglicherweise krebserregend eingestuft werde. Mehrere Kantone hätten daher ein Moratorium für den Bau neuer Anlagen erlassen. Aus diesem Grund dürfe gegenwärtig keine Baubewilligung erteilt werden. b) Der Schutz der Gesundheit wird durch die in der NISV für Mobilfunkanlagen festgelegten Grenzwerte gewährleistet. Diese Grenzwerte sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand verfassungs- und gesetzeskonform.28 Daran ändert auch die Information des BAKOM vom 17. April 2019 nichts. Die Aussage in dieser Information, wonach die Weltgesundheitsorganisation WHO hochfrequente Strahlung als möglicherweise krebserregend klassiert habe, stützt sich auf Befunde bei der Nutzung von Mobiltelefonen. Hinsichtlich der hier zur Diskussion stehenden Mobilfunk-Basisstation hält die Information fest, für die wesentlich schwächere Belastung durch ortsfeste Sendeanlagen würden aussagekräftige Langzeituntersuchungen fehlen. Die WHO stelle diesbezüglich jedoch fest, dass epidemiologische Studien nicht auf ein erhöhtes Krebsrisiko durch deren Strahlung hinweisen.29 Somit ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung der NISV-Grenzwerte nicht mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen ist. Die NISV ist technologieneutral und gilt damit unabhängig davon, ob es sich bei der Mobilfunktechnologie um 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New Radio) handelt.30 Wenn die NISV-Grenzwerte eingehalten sind, sind somit auch 5G-Mobilfunkantennen zu bewilligen. Soweit der Beschwerdeführer die Privilegierung von adaptiven Antennen anführt, wurde bereits erläutert, dass diese Privilegierung vorliegend nicht zum Tragen kommt; dementsprechend treten auch keine Grenzwertüberschreitungen auf (vgl. oben Erwägungen 3.b und 4.b). Somit kann hier nicht davon gesprochen werden, dass der Gesundheitsschutz ausgehöhlt und das Vorsorgeprinzip verletzt wird. Schliesslich sind auch allfällige Moratorien anderer Kantone für den Bau neuer Mobilfunkanlagen hier unbeachtlich. Die Rüge betreffend Gesundheitsgefährdung ist demnach unbegründet. 9. Wertverminderung a) Der Beschwerdeführer rügt, eine Wertverminderung der Liegenschaften im Einspracheperimeter sei unbestritten. Zwar habe das Bundesgericht festgehalten, für eine Entschädigung dürfe die Beeinträchtigung nicht nur ideell oder psychisch erfolgen, sondern müsse auch physisch erfolgen und messbar sein. Genau das sei jedoch hier aus verschiedenen genannten Gründen nicht möglich, die effektive und zukünftige Strahlenbelastung könne nicht beurteilt werden. b) Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im 28 BGer 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 2.5 mit Hinweis auf BGer 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.2 29 Information an die Kantone des BAFU vom 17. April 2019, Ziff. 7.2 30 Information an die Kantone des BAFU vom 17. April 2019, Ziff. 3 9/15 BVD 110/2019/142 Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und ihm keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). Eine mögliche Wertverminderung der Liegenschaft des Beschwerdeführers, verursacht durch die geplante Mobilfunkantenne der Beschwerdegegnerin, ist somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Insofern ist auf diese Rüge nicht einzutreten. Im Übrigen ist sie auch unbegründet. Gestützt auf das Standortdatenblatt lässt sich die zukünftige Strahlenbelastung prognostizieren. Der mit jeder Prognose verbundenen Unsicherheit wird durch die Anordnung von Abnahmemessungen Rechnung getragen. Somit ist die Einhaltung der NISV- Grenzwerte sichergestellt. Die Aussage des Beschwerdeführers, die effektive und zukünftige Strahlenbelastung könne nicht beurteilt werden, ist mit Blick auf die oben stehenden Erwägungen nicht stichhaltig. 10. Sondervorteil a) Der Beschwerdeführer rügt, jede andere nationale Infrastrukturanlage müsse stufengerechte langfristige und übergeordnete Planerlassverfahren gemäss Umweltschutzgesetz durchlaufen. Beim Mobilfunk solle nun dagegen ohne konkreten Umweltschutzbericht für jede Antenne eine isolierte Baubewilligung erteilt werden, ohne dass die effektiven Auswirkungen auf die Umwelt bekannt seien. Dadurch entstehe der Beschwerdegegnerin ein Sondervorteil, basierend auf unzähligen Strahlenbeeinträchtigungen und Wertverminderungen von Einzelliegenschaften, welcher schweizweit ein Vielfaches der Konzessionskosten ausmachen dürfte. Sollte eine Baubewilligung erteilt werden, macht der Beschwerdeführer vollumfängliche Entschädigung durch Wertverminderung der Liegenschaft geltend. b) Ein Sondervorteil im Sinne des Baugesetzes liegt dann vor, wenn ein Grundeigentümer oder eine Grundeigentümerin durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn oder einer Nachbarin bauen darf (vgl. Art. 30 Abs. 1 BauG). Dass für ein Mobilfunknetz keine Gesamtplanungspflicht besteht, wurde bereits oben in Erwägung 2 dargelegt. Inwiefern der Beschwerdegegnerin auf andere Weise ein Sondervorteil entsteht, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere beansprucht sie keine Ausnahmebewilligung. Im Übrigen sind allfällige Entschädigungsansprüche für Wertverminderung von Liegenschaften ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. oben Erwägung 9 und Art. 31 Abs. 3 BauG), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 11. Haftpflichtversicherung a) Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe keinen Nachweis einer Haftpflichtversicherung für die durch die Strahlenbelastung verursachten Schäden erbracht. Dies stehe im Gegensatz zum Obligatorium für alle übrigen Emissionen verursachende Anlagebesitzer, wie zum Beispiel Atomkraftwerke. b) Gemäss Art. 59b Bst. a USG31 kann der Bundesrat den Inhabern bestimmter Betriebe und Anlagen vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstellen. Eine solche Verpflichtung ist jedoch für Mobilfunkanlagen nicht eingeführt worden. Die kantonalen Baubehörden können daher die Erteilung der Baubewilligung für eine solche 31 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 10/15 BVD 110/2019/142 Anlage nicht vom Nachweis einer Haftpflichtversicherung abhängig machen.32 Diese Rüge erweist sich folglich als unbegründet. 12. Tiere und Pflanzen a) Der Beschwerdeführer rügt, wildlebende Tiere in der Umgebung von 5G-Antennen seien bedroht. Diese Tiere würden erst seit der Einführung von 5G Frequenzen um 3'600 MHz ausgesetzt. Vor einer Baubewilligung müssten daher die Auswirkungen der neuen Frequenzen und der starken Sendeleistung auf den Tierbestand erforscht werden. Eine Studie der Hochschule Anhalt habe klar aufgezeigt, dass Wildbienen und andere Insekten bestrahlte Gebiete für ihre Bruttätigkeit meiden würden. Zudem sei ihre Orientierung stark gestört und ihr Rückfindeverhalten sei signifikant schlechter. Es bestehe die Möglichkeit, dass mit dem Bau des 5G-Netzes ein grosser Verlust an Insekten und Bienen einhergehe. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, Studien über den Einfluss von Mobilfunkstrahlung, insbesondere der Frequenzen über 3.4 GHz, auf Pflanzen existierten noch keine. Um eine ausreichende Abdeckung des Stadtgebiets zu erreichen, müssten zahlreiche Bäume gestutzt oder gefällt und die Natur flächendeckend stark eingedämmt werden. b) Die von der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte gelten überall, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV); die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV (Anlagegrenzwerte) sind an Orten mit empfindlicher Nutzung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 NISV einzuhalten, namentlich in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Bst. a). Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der Verordnung sind somit auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren oder Pflanzen zugeschnitten (Art. 1 NISV). Der Schutz der Tiere und Pflanzen geht dabei gewissermassen im Schutz der Menschen auf. Dies trifft aber nur auf Tiere und Pflanzen zu, die sich an Orten aufhalten oder befinden, wo sich auch Menschen aufhalten. Nach der Rechtsprechung werden daher namentlich frei lebende Vögel und Fledermäuse von den Immissions- und Anlagegrenzwerten der NISV nicht erfasst, da sie sich im gesamten Luftraum aufhalten können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die NISV keine abschliessende Regelung für den Schutz solcher Tiere gegen nichtionisierende Strahlung enthält. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Fehlt wie beispielsweise für frei lebende Vögel und Fledermäuse eine entsprechende abschliessende Regelung, so ist im Einzelfall zu klären, ob die Immissionen schädlich oder lästig sind (Art. 12 Abs. 2 USG). Die Einzelfallbeurteilung hat sich an die materiellen Grundsätze für die verordnungsmässige Festsetzung der Immissionsgrenzwerte zu halten (Art. 13-15 USG). Danach sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaft und Lebensräume nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 14 lit. a und b USG). Ohne besonderen, wissenschaftlich erhärteten Bedarfsnachweis ist kaum vorstellbar, für den Artenschutz von Tieren und Pflanzen in Anwendung von Art. 14 Bst. a USG einen höheren Schutzstandard festzulegen als für Menschen.33 Zusammenfassend lässt 32 BGer 1C_329/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 8.1 33 BGer 1C 579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5 11/15 BVD 110/2019/142 sich festhalten, dass es das Bundesgericht abgelehnt hat, mit Blick auf die Tier- und Pflanzenwelt über die NISV hinausgehende Emissionsbegrenzungen zu verlangen.34 c) Konkret ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge damit begründet, Tiere und Pflanzen würden erst seit der Einführung von 5G Frequenzen um 3'600 MHz ausgesetzt. Er erachtet somit das im vorliegenden Fall eingesetzte Frequenzband 3'400 MHz als problematisch, weil zu diesem neu für den Mobilfunk verwendeten Frequenzband noch keine wissenschaftlichen Studien vorlägen. Gemäss Standortdatenblatt wird mit dem Frequenzband 3'400 MHz aber bei beiden Antennen lediglich mit der äusserst geringen Leistung von je 50 W gesendet. Bei dieser geringen Leistung sind relevante negative Folgen für Tiere und Pflanzen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, zumal bei der geplanten Platzierung der Antennen auf dem Dach des Gebäudes H.________strasse 39A nicht zu erwarten ist, dass Tiere und Pflanzen besonders exponiert sind. Auch der Beschwerdeführer nennt keine konkreten Tiere und Pflanzen mit besonderer Exponiertheit. Im vorliegenden Fall befinden sich betroffene Tiere und Pflanzen grundsätzlich an Orten, an denen sich auch Menschen aufhalten können. Somit sind sie von dem durch die NISV sichergestellten Schutz von Menschen mitgeschützt. Ob die Möglichkeit besteht, dass mit dem Bau eines umfangreichen 5G-Netzes ein grosser Verlust an Insekten und Bienen einhergeht, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen. Bei der konkret zu beurteilenden Anlage ist kein Verlust an Insekten und Bienen zu erwarten. Ebenso wenig steht ein Stutzen oder Fällen von zahlreichen Bäumen und ein flächendeckendes Eindämmen der Natur zur Diskussion, das vorliegende Baugesuch sieht keine solchen Massnahmen vor. Insgesamt erweist sich die Rüge betreffend den Schutz von Tieren und Pflanzen somit als unbegründet. 13. Interessenabwägung a) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Beurteilung des Baugesuchs sei eine Interessenabwägung zwischen dem Umwelt- und Gesundheitsschutz und den Vorteilen der 5G- Technologie vorzunehmen. Eine solche sei bisher nicht gemacht worden. Nicht zuletzt weil noch kaum Empfangsgeräte für die 5G-Technologie auf dem Markt seien, sei kein Vorteil aus dem Bau einer 5G-Antenne ersichtlich. Die Gemeinde Unterseen sei vollständig mit Mobilfunk-Empfang abgedeckt. Letztlich gebe es keinerlei öffentliche oder private Interessen an einer 5G-Antenne. Somit würden die zahlreichen Nachteile massiv überwiegen. b) Wie bereits oben in Erwägung 5.b erläutert, sieht das Bundesrecht für Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone keine umfassende Interessenabwägung vor und ergibt sich eine solche Anforderung auch nicht aus dem kantonalen und kommunalen Recht. Für die vom Beschwerdeführer geforderte Interessenabwägung zwischen dem Umwelt- und Gesundheitsschutz und den Vorteilen der 5G-Technologie besteht somit kein Raum. 14. Sistierungsantrag a) Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde eventualiter eine Sistierung des Baugesuchs beantragt und diesen Verfahrensantrag in seinen Eingaben vom 2. Dezember 2019 und 7. Januar 2020 wiederholt. Der Hauptantrag in der Beschwerde lautet auf Abweisung des Baugesuchs. Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde in der 34 BGer 1C_450/2010 vom 12. April 2011 E. 3; BGer 1C_338/2007 vom 24. April 2008 E. 3 und 4; BGer 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5; BGer 1C_254/2017 vom 05. Januar 2018 E. 9 12/15 BVD 110/2019/142 Hauptsache unbegründet ist und daher dem Hauptantrag auf Erteilung des Bauabschlags nicht entsprochen werden kann. Somit ist weiter die eventualiter beantragte Sistierung zu prüfen. b) Die instruierende Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist (Art. 38 VRPG35). Der Beschwerdeführer begründet seinen Sistierungsantrag in seiner Beschwerde primär mit dem Fehlen der beiden Vollzugsempfehlungen hinsichtlich des massgebenden Betriebszustands von adaptiven Antennen und für Abnahmemessungen solcher Antennen. Weiter beruft er sich auf die bevorstehende Änderung des kommunalen Baureglements. Dass sich damit keine Sistierung rechtfertigen lässt, wurde bereits ausgeführt (siehe oben Erwägungen 4 und 5). c) In seiner Eingabe vom 2. Dezember 2019 beruft sich der Beschwerdeführer zusätzlich auf eine Abhandlung der A.________ AG vom 21. November 201936. Diese behandelt die Frage, ob es zulässig sei, Baugesuche für den Einsatz von 5G-Antennen zu sistieren. Als Gründe für eine Sistierung werden das Fehlen einer Vollzugshilfe für adaptive Antennen, das Fehlen von Messempfehlungen für den 5G-Funkdienst, das Fehlen eines QS-Systems für adaptive Antennen und der ausstehende Bericht der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung genannt. Aus den obenstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Abhandlung der A.________ AG zur Verfahrenssistierung keinen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Mobilfunkanlage hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Beurteilung, ob die Anlage den Anlagegrenzwert an den OMEN einhält, nach der Bestimmung für konventionelle Antennen behandelt. Es wird damit nach einer Worst-Case-Berechnung geprüft, ob die geplante Anlage inklusive der adaptiven Antennen die massgebenden Grenzwerte der NISV einhält. Die Vollzugshilfe des Bundes, worin die technischen Einzelheiten zur Beurteilung von adaptiven Antennen ausgearbeitet werden, muss daher nicht abgewartet werden. Auch ist das QS-System ein taugliches Instrument, um den bewilligungs- und NISV-konformen Betrieb der Anlage sicherzustellen. Das gilt auch dann, wenn die Anlage im neuen Mobilfunkstandard 5G betrieben wird. Was die Messempfehlung für 5G anbelangt, ist mit einer Auflage sichergestellt, dass eine Nachmessung durchgeführt werden muss. Schliesslich liegt der Bericht der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung vom 28. November 2019 vor.37 Im Bericht ging es nicht darum, über die Einführung von 5G-Netzen zu entscheiden oder wissenschaftliche Forschung zu gesundheitlichen Aspekten durchzuführen. Darin werden vielmehr die Bedürfnisse und die Risiken beim Aufbau von 5G-Netzen dargestellt. Es bestehen somit keine Gründe für eine Sistierung des Verfahrens. Der entsprechende Verfahrensantrag ist folglich abzuweisen. 15. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.– bis Fr. 4'000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV38). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 1'800.– festgelegt. 35 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 36 Siehe Beilage zur Eingabe vom 2. Dezember 2019 37 www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog 38 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 13/15 BVD 110/2019/142 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Mit diesem Entscheid wird die Baubewilligung bestätigt und der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt grundsätzlich der Beschwerdeführer als unterliegend und die Beschwerdegegnerin als obsiegend. Lediglich hinsichtlich der zusätzlichen Auflage (Wiederholung der Abnahmemessung) verhält es sich umgekehrt, dieser Punkt ist von klar untergeordneter Bedeutung. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer neun Zehntel und der Beschwerdegegnerin einen Zehntel der Verfahrenskosten zu auferlegen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Analog zu den Verfahrenskosten hat die grundsätzlich obsiegende Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz von neun Zehntel ihrer Parteikosten durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Kostennote der Anwältin der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf Fr. 4'400.– (inkl. Auslagen) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin somit neun Zehntel dieser Parteikosten, ausmachend Fr. 3'960.–, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ziffer 3.2.2 des Entscheids des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 18. Juli 2019 wie folgt ergänzt: Die in den Auflagen des Amtsberichts vom 14. Februar 2019 angeordneten Abnahmemessungen sind innert drei Monaten nach Vorliegen der Messempfehlung für 5G zu wiederholen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 18. Juli 2019 bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.– werden zu neun Zehnteln, ausmachend Fr. 1'620.–, dem Beschwerdeführer und zu einem Zehntel, ausmachend Fr. 180.–, der Beschwerdegegnerin auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von Fr. 3'960.– (inkl. Auslagen) zu ersetzen. 14/15 BVD 110/2019/142 V. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Frau Rechtsanwältin E.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Unterseen, Bauverwaltung, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Immissionsschutz, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 15/15