17. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Aufgrund des aufwändigen Verfahrens wird die Pauschalgebühr auf Fr. 2'800.-- festgesetzt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV70). Für den Augenschein vom 28. Oktober 2019 wird in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 900.-- erhoben (Kosten für Augenschein der BVD von Fr. 600.-- und Kosten der OLK von Fr. 300.-- für die Teilnahme am Augenschein gemäss Schreiben vom 8. November 2019).