20/22 BVD 110/2019/141 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Aus dem Gesagten folgt zudem, dass auch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ausser Betracht fällt. Der Eventualantrag (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) sowie sämtliche Beweisanträge sind abzuweisen. Der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 17. Juli 2019 und die Verfügung des AGR vom 21. Februar 2019 werden bestätigt.