b) Die Vorinstanz hat die Rechtsverwahrungen der Beschwerdeführenden im angefochtenen Entscheid vorgemerkt. Auch hat sie von den Lastenausgleichsbegehren der Beschwerdeführenden Kenntnis genommen. Für den Eventualantrag (Ziffer 3 des Rechtsbegehrens) fehlt den Beschwerdeführern somit ein schutzwürdiges Interesse. Auf das Begehren ist nicht einzutreten. 16. Fazit 69 Vgl. Standortdatenblatt vom 12.2.2018 (Revision 1.9), pag. 467 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau