c) Den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz und der Gemeinde gibt es nichts anzufügen. Diesen zufolge verhindert die temporäre Parkierung den geplanten Neubau der Mobilfunkanlage nicht. Auch ist auf dem fraglichen Parkplatz der Immissionswert bloss zu 22.3 % ausgeschöpft. Dies folgt aus dem Standortdatenblatt.69 Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 15. Rechtsverwahrung und Lastenausgleich a) Die Beschwerdeführenden beantragen, im Fall einer Bestätigung der Baubewilligung sei von der Rechtsverwahrung und dem Lastenausgleich Protokoll zu nehmen.