b) Es trifft zwar zu, dass der Bereich am Anlagestandort nach dem Parkplatzkonzept gemäss dem Bauentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 8. Mai 2014 während kulturellen Anlässen temporär, namentlich von Ende September bis Ende Januar, als Parkierungsmöglichkeit genutzt werden kann. In der Stellungnahme vom 13. September 2019 hielt die Vorinstanz jedoch fest, es sei nicht zu befürchten, dass der Bau der Mobilfunkantenne die temporäre Parkierung wesentlich einschränke. Da sich beim Schwimmbad zusätzliche Parkplätze befänden, stünden auch nach der Erstellung der Mobilfunkantenne genügend Parkplätze zur Verfügung.