Vorliegend ist aber im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob das Vorhaben der Beschwerdegegnerin den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen zu prüfenden Vorschriften entspricht, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und ihm keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). Anders als in einem Planverfahren ist eine mögliche Wertverminderung der Liegenschaften der Beschwerdeführenden nicht Gegenstand im Baubewilligungs- oder Beschwerdeverfahren. Insofern ist auf diese Rüge nicht einzutreten. 14. Doppelte Bewilligung für denselben Standort