24 RPG nicht mit dem Argument verweigert werden, dass im konkreten Fall kein Bedürfnis an Mobilfunkdienstleistungen der Beschwerdegegnerin bestehe, weil das Gebiet bereits von einer anderen Mobilfunkbetreiberin gut abgedeckt werde. Die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach kein Bedürfnis für die fragliche Antenne bestehe bzw. es sei nicht genügend abgeklärt worden, ob ein solches Bedürfnis bestehe, ist unbegründet. 13. Wertverminderung a) Die Beschwerdeführenden befürchten, durch die Nähe zur geplanten Mobilfunkantenne verringere sich der Wert ihrer Liegenschaften. Dieser Aspekt sei vom Bundesgericht im Urteil 1C_298/2010 vom 19. Oktober 2010 beachtet worden.