Bei der Harmonisierung des Versorgungsauftrages mit den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung bloss eine umfassende Interessenabwägung zwischen den funktechnischen Gründen und den allenfalls entgegenstehenden Interessen (vgl. Erwägung 10b). Da im vorliegenden Fall dem beantragten Anlagestandort keine überwiegende Interessen entgegenstehen, kann die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nicht mit dem Argument verweigert werden, dass im konkreten Fall kein Bedürfnis an Mobilfunkdienstleistungen der Beschwerdegegnerin bestehe, weil das Gebiet bereits von einer anderen Mobilfunkbetreiberin gut abgedeckt werde.