12. Bedürfnisnachweis und Grundversorgung a) Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, an der geplanten Anlage bestehe kein Bedürfnis. Es sei bekannt, dass in ihrem Tal die Mobilfunkversorgungsqualität der Konkurrenz gut sei. b) Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2019, der Umstand, dass das Gebiet allenfalls durch andere Mobilfunkbetreiberinnen abgedeckt werde, stehe dem geplanten Vorhaben nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe sich im Bereich des Mobilfunks ausdrücklich für einen Infrastrukturwettbewerb entschieden. Jede Mobilfunkbetreiberin müsse grundsätzlich ihr eigenes Mobilfunknetz erstellen.