f) Die entscheiderheblichen Sachumstände sind vorliegend klar: Für die Fassade am OMEN 4 (Gebäude Q.________ 109b) wurde bei der Berechnung der Immissionsfeldstärke im Sinne einer Worts Case Betrachtung für die Dämpfung der Gebäudehülle ein Wert von 0 eingesetzt. Unter diesen Umstanden musste im vorinstanzlichen Verfahren die exakte Materialisierung und Beschaffenheit der Gebäudehülle der Liegenschaft Q.________ 109b nicht näher geklärt werden. Es ist auch nicht nötig, zur Klärung dieser Frage im Beschwerdeverfahren einen Augenschein durchzuführen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.