Erscheint die Sachlage umfassend abgeklärt und versprechen zusätzliche Erhebungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so brauchen keine weiteren Untersuchungen angestellt zu werden, selbst wenn noch nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft worden sind. Die Pflicht zur Durchführung von (weiteren) Beweismassnahmen besteht nur, wenn sich die Verhältnisse anders nicht schlüssig klären lassen.64 Ausserdem können unnötige Beweismassnahmen zulasten der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung bedeuten.65