Dass die Originaldiagramme der Antennenhersteller herausgegeben werden müssen, verlangte das Bundesgericht nicht. e) Nach Art. 18 Abs. 2 VRPG zieht die Behörde sachdienliche Beweismittel bei, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein. Sie kann einen Beweisantrag ablehnen, wenn er zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht erforderlich oder geeignet ist. Erscheint die Sachlage umfassend abgeklärt und versprechen zusätzliche Erhebungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so brauchen keine weiteren Untersuchungen angestellt zu werden, selbst wenn noch nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft worden sind.