(Anlagegrenzwert).61 Nach der Praxis muss nach der Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung vorgenommen werden, wenn der Anlagegrenzwert gemäss rechnerischer Prognose an einem OMEN zu 80 % erreicht wird.62 Mit der Abnahmemessung wird festgestellt, ob der Anlagegrenzwert im ungünstigsten Fall, der gemäss Bewilligung eintreten kann, eingehalten ist. Vorliegend beträgt der Anlagegrenzwert an den OMEN nach Anhang 1 Ziffer 64 NISV 5,0 V/m. Nebst den Abnahmemessungen wird die Einhaltung des Anlagegrenzwertes im laufenden Betrieb der Anlage zusätzlich mit dem Qualitätssicherungssystem (QS-System) überprüft.