Zur Klärung der Frage, ob der Grenzwert eingehalten ist, fordern sie ein unabhängiges funktechnisches Gutachten. Zudem stellen sie sich auf den Standpunkt, für eine unabhängige Berechnung sei die Herausgabe der originalen Hüllkurven des Antennenherstellers notwendig. Sie verweisen zur Begründung auf das Bundesgerichtsurteil 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018.