a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, bei der Liegenschaft Q.________ 109b (OMEN 4) könnten die Grenzwerte der NISV nicht eingehalten werden. Sie kritisieren, im Standortdatenblatt sei für die Berechnung der Immissionsfeldstärke eine falsche Gebäudehülle, namentlich Glas anstelle von Holz, gewählt worden. Um Klarheit zu schaffen verlangen sie die Besichtigung der Liegenschaft Hirsen 109a. Auch erachten sie den Fachbericht der Abteilung Immissionsschutz vom 3. April 2018 als nicht aussagekräftig und lehnen diesen wegen fehlerhaften Angaben ab. Zur Klärung der Frage, ob der Grenzwert eingehalten ist, fordern sie ein unabhängiges funktechnisches Gutachten.