Hinzu kommt, dass mit dem Bau der Anlage am vorgesehenen Standort keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland verbunden ist. So kann der Technikschrank im bestehenden Gebäude untergebracht werden und für die Kabelführung können zum Teil bestehende Leerrohre verwendet werden. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Anlage den Gewässerraum nicht tangiert und die Fläche, auf welcher die Anlage realisiert werden soll, schon heute als Parkplatz genutzt werden darf (vgl. Erwägung 15). Die Standortgebundenheit nach Art. 24 Bst. a RPG ist somit zu bejahen und es stehen der Anlage auch keine überwiegenden Interessen entgegen.