__ oder der Baugruppe Q.________ zu stehen käme. Der negative Einfluss auf die im Bauinventar inventarisierten Objekte wäre somit grösser (vgl. Erwägung 9h). Auch ein geringfügiges Verschieben Richtung Osten, d.h. näher zum A.________bach, würde aus Sicht des Orts- und Landschaftsschutzes nicht zu einer besseren Situation führen (vgl. Erwägung 9i). Und schliesslich wäre bei einer Positionierung der Mobilfunkanlage weiter südlich die Qualität der Versorgung bzw. der störungsfreie Übergang zur bestehenden Abdeckung im Norden nicht mehr sichergestellt. Hinzu kommt, dass mit dem Bau der Anlage am vorgesehenen Standort keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland verbunden ist.