h) Als Zwischenergebnis steht fest, dass die Versorgung des fraglichen Gebiets mit Mobilfunk von der Bauzone aus nicht möglich ist und sich das Gebiet aus technischen und topografischen Gründen auch von den bestehenden Nachbarstandorten nicht in genügender Qualität abdecken lässt. Der Standort hat entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden einen engen funktionalen Bezug zum fraglichen Gebiet. Er deckt die bewohnten Gebiete in den Weilern T.________, Hofen sowie Richisberg sowie der Kantonsstrasse auf einen Streckenabschnitt zwischen Ursenbach und Öschenbach mit Mobilfunk ab. Dass die Kantonsstrasse nur schwach befahren ist, trifft nicht zu.