Auch ist es hier entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden nicht erforderlich, die Beschwerdegegnerin zu verpflichtet, mit einem unabhängigen funktechnischen Gutachten den Nachweis der Standortgebundenheit der Anlage zu belegen. Die Beschwerdegegnerin stellte den Sachverhalt bzgl. der Versorgungssituation im Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren mit zahlreichen Netzabdeckungskarten dar. Damit trug sie genügend zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bei. Auch gestützt auf Art. 20 VRPG, der generell eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung der Parteien im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren enthält, kann nicht mehr verlangt werden.