g) Die differenzierte Darstellung der bestehenden und geplanten Abdeckungssituation vom Standort "Starkstrommast J.________" ist nach dem Gesagten plausibel und deckt sich mit den Ausführungen des Fachspezialisten der Firma H.________ am Augenschein; darauf kann abgestellt werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt bzgl. der Ist-Situation und dem möglichen Ausbaupotential im fraglichen Gebiet ist damit genügend geklärt. Es ist nicht zu erwarten, dass weitere Abklärungen neue und verwertbare Erkenntnisse zur Klärung der Abdeckungssituation vermitteln könnten. Die BVD ist in der Lage, die Rechtmässigkeit der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG gestützt auf die vorliegenden Akten zu prüfen.