f) Nicht stichhaltig ist die Kritik der Beschwerdeführenden, wonach die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Netzabdeckung befangen sei, schreibe was für sie gut passe und kein Interesse an einer alternativen Lösung habe. Offenkundig ist zunächst, dass mit der bestehenden "Indoor- Anlage" im Gasthof G.________, die bloss eine Gesamtsendeleistung zwischen 1 und 10 Watt (ERP) aufweist, das fragliche Gebiet nicht versorgt werden kann. Überdies hat die Beschwerdegegnerin anschaulich aufgezeigt, dass die Versorgung von den Nachbarstandorten Leimiswil und Walterswil zufolge der topografischen Gegebenheiten (Anhöhen Stutzallmänd und Einschlag) nicht möglich ist. Auch vom Standort Y..__