Soweit die Beschwerdeführenden kritisieren, es sei keine Standortevaluation vorgenommen worden und die Gemeinde sei trotz bestehender Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin bei der Standortsuche übergangen worden, ist ihre Beschwerde unbegründet. Da hier vorwiegend Gebiete ausserhalb der Bauzone abgedeckt werden, mussten die Vorinstanz und das AGR nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht weiter untersuchen, ob ein anderer Standort in der Bauzone wesentlich vorteilhafter wäre als jener in der Landwirtschaftszone entlang der Kantonsstrasse.