Aktenkundig ist ausserdem, dass betreffend die Alternativstandorte zwischen Vertretern der Gemeinde Ursenbach und der Beschwerdegegnerin Gespräche stattfanden.51 Soweit die Beschwerdeführenden kritisieren, es sei keine Standortevaluation vorgenommen worden und die Gemeinde sei trotz bestehender Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin bei der Standortsuche übergangen worden, ist ihre Beschwerde unbegründet.