entgegenstehen. Mobilfunkantennen, die vornehmlich die Bauzone abzudecken haben, sind ausserhalb der Bauzone nur dann standortgebunden, wenn sich eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit Standorten innerhalb der Bauzone nicht beseitigen lässt (absolute Standortgebundenheit)45 oder wenn der Standort ausserhalb der Bauzone wesentlich geeigneter ist, z.B. auf bestehendem Mast oder Gebäude, so dass kein Nichtbauland zweckentfremdet wird und die Antenne nicht oder wenig störend in Erscheinung tritt (relative Standortgebundenheit).46