Sie sind zudem der Meinung, das Vorhaben sei nicht standortgebunden. Auch sei nicht nachgewiesen, dass der geplante Anlagestandort funktechnisch optimal sei. Der Standort sei inmitten von Hügeln am tiefsten Punkt des Versorgungsgebiets geplant. Die Beschwerdeführenden fordern ein neutrales, funktechnisches Gutachten. Um sicherzugehen, dass nicht geringe Landerwerbskosten Grund für die Standortwahl waren, wünschen die Beschwerdeführenden die Offenlegung der Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer und der Beschwerdegegnerin.