a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, eine Ausnahmebewilligung setze eine Standortevaluation voraus, welche mögliche alternative Standorte innerhalb und ausserhalb der Bauzone berücksichtige und die betroffenen Interessen einer Gesamtabwägung unterziehe. Sie rügen, aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass eine Evaluation vorgenommen worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Weg des geringsten Widerstands gewählt und diejenigen Eigentümer ausgesucht habe, die sich für das Zurverfügungstellen eines Standorts "fürstlich" entschädigen liessen. Sie sind zudem der Meinung, das Vorhaben sei nicht standortgebunden.