Der Sachverhalt ist damit genügend geklärt. Es ist nicht zu erwarten, dass weitere Abklärungen wesentlich neue und verwertbare Erkenntnisse zur Klärung der Situation vermitteln könnten. Gegen weitere Abklärungen, namentlich das Einholen eines weiteren Ästhetikgutachtens bei der Alliance Patrimoine, sprechen auch verfahrensökonomische Gründe. Der diesbezügliche Beweisantrag wird abgewiesen. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 10. Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone