j) Die BVD stellt den Sachverhalt im Rahmen des Verfahrensgegenstands von Amtes wegen fest. Dabei bestimmt sie Art und Umfang der Ermittlungen der rechtserheblichen Sachumstände, ohne dass sie an die Beweisanträge der Parteien gebunden ist (Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG). Ihr steht bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermessensspielraum zu.44 Zur Frage, wie sich die Anlage auf die bestehende Bebauung und Umgebung auswirkt, holte die Vorinstanz einen Bericht bei der OLK ein. Zusätzlich führte die BVD im Beschwerdeverfahren im Beisein der OLK und der Parteien einen Augenschein durch. Der Sachverhalt ist damit genügend geklärt.