i) Nicht zielführend wäre im vorliegenden Fall die Verschiebung der Anlage näher zum A.________bach. Die geplante Mobilfunkanlage, deren Abstand zum A.________bach nach den bewilligten Plänen 13.09 m beträgt, könnte aufgrund des geschützten Gewässerraums höchstens um 1.09 m verschoben werden (vgl. Erwägung 7c). Dies würde nicht zu einer besseren ästhetischen Situation führen. Die Verschiebung um diese geringfügige Distanz wäre im Vergleich zum geplanten Anlagestandort kaum wahrnehmbar. Ebenfalls nicht zielführend wäre eine Verlegung der Anlage auf die Westseite des Gasthofs G.________, wie dies am Augenschein diskutiert wurde.43