Mit der Schlussfolgerung, wonach das Vorhaben deshalb das Orts- und Landschaftsbild in unzulässiger Weise beeinträchtige, stossen die Beschwerdeführeden ins Leere. Die Einstufung eines Bauprojekts als "prägend" bedeutet nicht automatisch, dass es den kommunalen und kantonalen Gestaltungsvorschriften widerspricht. Wird ein Bauvorhaben als "prägend" eingestuft, gegen das ästhetische Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind und gleichzeitig inventarisierte Orts- und Landschaftsgebiete betroffen sind, hat die Baubewilligungsbehörde gestützt auf Art. 22a BewD die OLK als kantonale Fachbehörde beizuziehen. Die OLK beurteilt danach zuhanden der