Die Fotos des AGR, auf welche die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2020 verweisen, ändern daran nichts. Diese untermauern vielmehr, dass der geplante Sendemast neben der Ufervegetation, dem Kandelaber und den Verkehrsschildern auf dem kurzen Streckenabschnitt und nur von Süden herkommend nicht stark störend wahrgenommen wird. Schliesslich weisen die Beschwerdeführenden daraufhin, selbst das AGR habe die geplante Mobilfunkanlage als prägendes Bauvorhaben eingestuft. Mit der Schlussfolgerung, wonach das Vorhaben deshalb das Orts- und Landschaftsbild in unzulässiger Weise beeinträchtige, stossen die Beschwerdeführeden ins Leere.