h) Zusammengefasst kann nicht von einer Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbild im Sinne Art. 9 Abs. 1 BauG gesprochen werden. Mit der dunklen Farbgebung, die eine bessere Integration in die Landschaft bewirkt, steht die geplante Anlage auch in Einklang mit der kommunalen Gestaltungsvorschrift von Art. 27 GBR. Auch besteht hier keine wesentliche Beeinträchtigung der Umgebung im Sinne von Art. 10b BauG. Am Augenschein erklärte schliesslich auch die Vertreterin der Gemeinde, die Bedenken, wonach das Bild des Ensembles nicht verändert werden dürfe, werde sich aufgrund der voraussichtlichen Aufhebung der Baugruppe G.________ erübrigen.