Die Beschwerdegegnerin vertritt die Meinung, die Erstellung der geplanten Mobilfunkanlage führe aus allen Blickrichtungen lediglich zu einer marginalen Beeinträchtigung der Umgebung und einer massvollen Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland. Die Gemeinde erklärte in der Stellungnahme vom 3. September 2019, es sei stossend, dass die geplante Antenne sehr knapp ausserhalb des Perimeters der Baugruppe G.________ geplant sei. Die Antenne grenze an mehrere schützenswerte Gebäude und an zwei Baugruppen.