b) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zur Rüge des Orts- und Landschaftsbilds bemerkt, die OLK habe dem Bauvorhaben mit der Auflage zugestimmt, dass ein dunkler Anstrich gewählt werden müsse. Diese Auflage habe sie in den Gesamtentscheid aufgenommen. Im Übrigen erachtete die Vorinstanz die ästhetische Beurteilung durch die OLK als nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Meinung, die Erstellung der geplanten Mobilfunkanlage führe aus allen Blickrichtungen lediglich zu einer marginalen Beeinträchtigung der Umgebung und einer massvollen Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland.