c) Das GBR enthält zur Gestaltung von Bauten und Anlagen – soweit hier von Interesse – folgende Regelung: "Art. 27 Grundsatz 1) Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden bzw. beim Vorliegen einer detaillierten Nutzungsplanung auch mit einer künftigen Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2) Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung ist bei Neubauten auf Stellung, Dachform, Firstrichtung, Ausmass, Proportionen und Farbgebung einzugehen. Dies gilt insbesondere in Gebieten mit erhaltenswerten Bauten.