GSchV23 im Gewässerraum bewilligungsfähig wäre. Die Kritik der Beschwerdeführenden, wonach aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgehe, weshalb eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Gewässerabstands erteilt werden könne, ist weder nachvollziehbar noch stichhaltig. Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführenden bei dieser Sachlage aus der Kritik, die Vorinstanz habe die Empfehlung im OLK-Bericht vom 21. September 2018, wonach der Sendemastes bis auf 10 m an den A.________bach zu rücken sei (vgl. auch Erwägung 9i). Wie ausgeführt, beträgt der geschützte