Aus den Plänen folgt schliesslich, dass die Distanz zwischen dem Antennenmast und der Böschungskante des M.________bach 13.03 m beträgt. Die Anlage tangiert demzufolge den geschützten Gewässerraum zum A.________bach von 12 m nicht. Damit steht fest, dass für die geplante Anlage (Antennenmast inkl. Kabelleitung) keine wasserbaupolizeiliche Bewilligung nach Art. 48 WBG22 nötig ist. Es muss auch nicht geprüft werden, ob das Vorhaben nach Art. 41c GSchV23 im Gewässerraum bewilligungsfähig wäre.