Diese Werte des revidierten Baureglements entsprechen den bundesrechtlichen Minimalvorgaben zu den Abständen entlang von Fliessgewässern.18 Die Vorinstanz hat in Ziffer 1.25 des angefochtenen Entscheids festgehalten, dass nach den bewilligten Planunterlagen vom 24. Juni 201919 die Zuleitung zur Mobilfunkanlage nicht mehr im Gewässerabstand bzw. Gewässerraum erstellt werde. Eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Gewässerabstands nach Art. 48 WBG20 entfalle damit. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist korrekt. Mit den Plänen vom 24. Juni 2019 ist die Kabelführung verglichen mit dem ursprünglichen Situationsplan vom 7. Juni 2018 geringfügig geändert worden.