6/22 BVD 110/2019/141 a) Die Beschwerdeführenden kritisieren, aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, weshalb eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Gewässerabstands erteilt werden könne. b) Die strittige Mobilfunkantenne soll auf der Parzelle Ursenbach Grundbuchblatt Nr. F.________ erstellt werden. Entlang der östlichen Parzellengrenze verläuft der A.________bach. Zudem wird die Parzelle Nr. F.________ aus westlicher Richtung vom eingedolten "B.________bächli" gequert.